RS Vwgh 2011/7/6 2008/13/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
BAO §85;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0165 E 15. Februar 2006 RS 4 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (vgl. mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Ritz, Bundesabgabenordnung3, Tz. 10 zu § 108). Für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Belegs kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalte nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht vergleiche mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Ritz, Bundesabgabenordnung3, Tz. 10 zu Paragraph 108,). Für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Belegs kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalte nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130149.X02

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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