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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Rechtssatz
In der Beschwerde wird zur Erfüllung des Kinderwunsches durch den Beschwerdeführer (den Abgabepflichtigen) und seine Ehefrau u.a. vorgebracht, dass eine so genannte In-Vitro-Fertilisation medizinisch nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat auch nicht festgestellt, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit freiwillig herbeigeführt worden wäre. Damit lag aber jedenfalls ein Sachverhalt vor, der im Sinne der zur künstlichen Befruchtung entwickelten Judikatur, dem darin betonten öffentlichen Interesse der Gesellschaft an Kindern, geeignet war, die Anerkennung der Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 (im Sinne einer Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen nach § 34 Abs. 3 leg. cit., vgl. Sutter, AnwBl 2008/03, 133) zu rechtfertigen.In der Beschwerde wird zur Erfüllung des Kinderwunsches durch den Beschwerdeführer (den Abgabepflichtigen) und seine Ehefrau u.a. vorgebracht, dass eine so genannte In-Vitro-Fertilisation medizinisch nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat auch nicht festgestellt, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit freiwillig herbeigeführt worden wäre. Damit lag aber jedenfalls ein Sachverhalt vor, der im Sinne der zur künstlichen Befruchtung entwickelten Judikatur, dem darin betonten öffentlichen Interesse der Gesellschaft an Kindern, geeignet war, die Anerkennung der Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 (im Sinne einer Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen nach Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit., vergleiche Sutter, AnwBl 2008/03, 133) zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130150.X01Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015