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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12;Rechtssatz
Bei einem Investmentfondsanteil im Sinne des § 1 InvFG 1993 handelt es sich um ein Wirtschaftsgut (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 817), das als Wertpapier eigener Art sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz selbständig zu bilanzieren ist. Das bedeutet, dass - ungeachtet des für die Besteuerung der Erträge aus (inländischen) Investmentfonds geltenden Transparenzprinzips (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0376, VwSlg 8368 F/2008) - beim Anteilinhaber keine anteilige Zurechnung der im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände erfolgt. Der bilanzierende Steuerpflichtige hat auch bei Kauf oder Verkauf eines Anteilscheines gedanklich nicht von einem anteiligen Kauf oder Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere auszugehen (vgl. Macher, ÖStZ 6/1999, 106 ff (108)). Ausgehend von dieser Rechtslage (getrennte Betrachtungsweise der Anteilscheine und der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere) war es nicht zulässig, wenn die Abgabenbehörde die auf der Ebene des Spezialfonds in den Jahren 1999 und 2000 erfolgte Veräußerung der von der Abgabepflichtigen im Jahr 1999 in den Spezialfonds eingebrachten Wertpapiere (Bundesanleihen) als Buchwertabgang bei der Abgabepflichtigen wertete und deshalb zu der Auflösung der auf diese Wertpapiere gemäß § 12 EStG 1988 (in der auf Körperschaften noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004) übertragenen stillen Reserven gelangte.Bei einem Investmentfondsanteil im Sinne des Paragraph eins, InvFG 1993 handelt es sich um ein Wirtschaftsgut vergleiche z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 817), das als Wertpapier eigener Art sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz selbständig zu bilanzieren ist. Das bedeutet, dass - ungeachtet des für die Besteuerung der Erträge aus (inländischen) Investmentfonds geltenden Transparenzprinzips vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0376, VwSlg 8368 F/2008) - beim Anteilinhaber keine anteilige Zurechnung der im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände erfolgt. Der bilanzierende Steuerpflichtige hat auch bei Kauf oder Verkauf eines Anteilscheines gedanklich nicht von einem anteiligen Kauf oder Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere auszugehen vergleiche Macher, ÖStZ 6/1999, 106 ff (108)). Ausgehend von dieser Rechtslage (getrennte Betrachtungsweise der Anteilscheine und der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere) war es nicht zulässig, wenn die Abgabenbehörde die auf der Ebene des Spezialfonds in den Jahren 1999 und 2000 erfolgte Veräußerung der von der Abgabepflichtigen im Jahr 1999 in den Spezialfonds eingebrachten Wertpapiere (Bundesanleihen) als Buchwertabgang bei der Abgabepflichtigen wertete und deshalb zu der Auflösung der auf diese Wertpapiere gemäß Paragraph 12, EStG 1988 (in der auf Körperschaften noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,) übertragenen stillen Reserven gelangte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130123.X01Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015