RS Vwgh 2011/7/6 2007/13/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

EStG 1988 §12;
InvFG 1993 §1;
  1. EStG 1988 § 12 heute
  2. EStG 1988 § 12 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 12 gültig von 14.01.2015 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  6. EStG 1988 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 12 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  9. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2003
  11. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  12. EStG 1988 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. EStG 1988 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  14. EStG 1988 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994

Rechtssatz

Bei einem Investmentfondsanteil im Sinne des § 1 InvFG 1993 handelt es sich um ein Wirtschaftsgut (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 817), das als Wertpapier eigener Art sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz selbständig zu bilanzieren ist. Das bedeutet, dass - ungeachtet des für die Besteuerung der Erträge aus (inländischen) Investmentfonds geltenden Transparenzprinzips (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0376, VwSlg 8368 F/2008) - beim Anteilinhaber keine anteilige Zurechnung der im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände erfolgt. Der bilanzierende Steuerpflichtige hat auch bei Kauf oder Verkauf eines Anteilscheines gedanklich nicht von einem anteiligen Kauf oder Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere auszugehen (vgl. Macher, ÖStZ 6/1999, 106 ff (108)). Ausgehend von dieser Rechtslage (getrennte Betrachtungsweise der Anteilscheine und der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere) war es nicht zulässig, wenn die Abgabenbehörde die auf der Ebene des Spezialfonds in den Jahren 1999 und 2000 erfolgte Veräußerung der von der Abgabepflichtigen im Jahr 1999 in den Spezialfonds eingebrachten Wertpapiere (Bundesanleihen) als Buchwertabgang bei der Abgabepflichtigen wertete und deshalb zu der Auflösung der auf diese Wertpapiere gemäß § 12 EStG 1988 (in der auf Körperschaften noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004) übertragenen stillen Reserven gelangte.Bei einem Investmentfondsanteil im Sinne des Paragraph eins, InvFG 1993 handelt es sich um ein Wirtschaftsgut vergleiche z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 817), das als Wertpapier eigener Art sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz selbständig zu bilanzieren ist. Das bedeutet, dass - ungeachtet des für die Besteuerung der Erträge aus (inländischen) Investmentfonds geltenden Transparenzprinzips vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0376, VwSlg 8368 F/2008) - beim Anteilinhaber keine anteilige Zurechnung der im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände erfolgt. Der bilanzierende Steuerpflichtige hat auch bei Kauf oder Verkauf eines Anteilscheines gedanklich nicht von einem anteiligen Kauf oder Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere auszugehen vergleiche Macher, ÖStZ 6/1999, 106 ff (108)). Ausgehend von dieser Rechtslage (getrennte Betrachtungsweise der Anteilscheine und der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere) war es nicht zulässig, wenn die Abgabenbehörde die auf der Ebene des Spezialfonds in den Jahren 1999 und 2000 erfolgte Veräußerung der von der Abgabepflichtigen im Jahr 1999 in den Spezialfonds eingebrachten Wertpapiere (Bundesanleihen) als Buchwertabgang bei der Abgabepflichtigen wertete und deshalb zu der Auflösung der auf diese Wertpapiere gemäß Paragraph 12, EStG 1988 (in der auf Körperschaften noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,) übertragenen stillen Reserven gelangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007130123.X01

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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