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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Der unabhängige Finanzsenat hat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und auch nicht zu begründen, weshalb er nicht mit (kassatorischer) Bescheidbehebung nach § 289 Abs. 1 BAO vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2007/15/0016).Der unabhängige Finanzsenat hat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und auch nicht zu begründen, weshalb er nicht mit (kassatorischer) Bescheidbehebung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorgeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2007/15/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130118.X04Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011