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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird durch die allgemein bezeichneten Rechtsverletzungen, "von der hier angefochtenen Steuervorschreibung verschont zu bleiben" oder "auf Besteuerung nur auf Basis dem Gesetz entsprechende Bemessungsgrundlagen" nicht dargetan (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, sowie den hg. Beschluss vom 28. April 2011, 2011/16/0054).In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird durch die allgemein bezeichneten Rechtsverletzungen, "von der hier angefochtenen Steuervorschreibung verschont zu bleiben" oder "auf Besteuerung nur auf Basis dem Gesetz entsprechende Bemessungsgrundlagen" nicht dargetan vergleiche in diesem Zusammenhang nochmals etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, sowie den hg. Beschluss vom 28. April 2011, 2011/16/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130118.X03Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011