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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0203 E 16. Dezember 2009 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 leg. cit. beseitigt ist. Der endgültige Bescheid, der nach einem vorläufigen erlassen wird, kann in jeder Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen (vgl. Ritz, BAO3, § 200 Tz 13).Gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit iSd Paragraph 200, Absatz eins, leg. cit. beseitigt ist. Der endgültige Bescheid, der nach einem vorläufigen erlassen wird, kann in jeder Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 200, Tz 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130118.X01Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011