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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Einer Beurteilung der Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstich 2 EStG 1988 steht es nicht entgegen, dass die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte geböte.Einer Beurteilung der Einkünfte als solche nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstich 2 EStG 1988 steht es nicht entgegen, dass die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte geböte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150048.X01Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011