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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litd;Rechtssatz
Wenn die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist jener entspricht, die der Berufungswerber selbst zur Nachreichung der fehlenden Begründung in Aussicht stellte, kann diese Frist nicht als unangemessen erkannt werden (vgl. Ritz, BAO3, § 275 Tz 12; sowie das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1974, 1114/74, ÖStZB 1975, 97).Wenn die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist jener entspricht, die der Berufungswerber selbst zur Nachreichung der fehlenden Begründung in Aussicht stellte, kann diese Frist nicht als unangemessen erkannt werden vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 275, Tz 12; sowie das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1974, 1114/74, ÖStZB 1975, 97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150024.X07Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015