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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §275;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0003 E 30. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Eine Frist ist dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (Hinweis - jeweils zu § 275 BAO - E 20. Jänner 1993, 92/13/0215; E 10. März 1994, 93/15/0092; E 24. Februar 2004, 2002/14/0153). Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.Eine Frist ist dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (Hinweis - jeweils zu Paragraph 275, BAO - E 20. Jänner 1993, 92/13/0215; E 10. März 1994, 93/15/0092; E 24. Februar 2004, 2002/14/0153). Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150024.X06Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015