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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §275;Rechtssatz
Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach § 275 BAO (nunmehr § 85 Abs. 2 BAO betreffend Berufung) zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/14/0123).Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach Paragraph 275, BAO (nunmehr Paragraph 85, Absatz 2, BAO betreffend Berufung) zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/14/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150024.X05Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015