RS Vwgh 2011/7/7 2010/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §85 Abs2 idF 2009/I/020;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde kann eine Mängelbehebungsfrist zwar verlängern (§ 110 Abs. 2 BAO), einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist kommt aber keine fristhemmende Wirkung zu. Die Entscheidung über die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages ist demnach nicht davon abhängig, ob allenfalls (weitere) Ansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist vor Ablauf der Frist eingebracht wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2005, 2002/15/0166, und vom 6. Juli 2006, 2006/15/0157, je mwN; vgl. auch Ritz, BAO3, § 110 Rz 5).Die Abgabenbehörde kann eine Mängelbehebungsfrist zwar verlängern (Paragraph 110, Absatz 2, BAO), einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist kommt aber keine fristhemmende Wirkung zu. Die Entscheidung über die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages ist demnach nicht davon abhängig, ob allenfalls (weitere) Ansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist vor Ablauf der Frist eingebracht wurden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2005, 2002/15/0166, und vom 6. Juli 2006, 2006/15/0157, je mwN; vergleiche auch Ritz, BAO3, Paragraph 110, Rz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010150024.X03

Im RIS seit

22.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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