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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Rechtssatz
Entspricht die Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, ist die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Berufungswerber unter Setzung einer Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. - zu § 275 BAO - das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/15/0176)Entspricht die Berufung nicht den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO umschriebenen Erfordernissen, ist die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO verpflichtet, dem Berufungswerber unter Setzung einer Frist die Behebung der Mängel aufzutragen vergleiche - zu Paragraph 275, BAO - das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/15/0176)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150024.X01Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015