Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118;Rechtssatz
Aus Art. 83 Abs. 2 B-VG leitet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass der Gesetzgeber die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien exakt, klar und eindeutig festlegen muss (vgl. Mayer, B-VG4, Art. 83 B-VG II.2). Die Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend Kommunalsteuer ist vom Gesetzgeber exakt, klar und eindeutig geregelt; diese Zuständigkeit ist den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0202; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161). Es besteht keine Regelung, die mehrere Behörden konkurrierend zu Entscheidungen beruft. Lediglich zur Prüfung der Bemessungsgrundlage sieht § 14 KommStG 1993 vor, dass diese Prüfung gemeinsam (für Finanzamt, Krankenversicherung und Gemeinde) erfolgen soll. Mit der einheitlichen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben solle die administrative Belastung der Arbeitgeber vermindert und gleichzeitig erhebliche Synergieeffekte in der Verwaltung realisiert werden (vgl. 1175 BlgNR 21. GP, 15). Der Prüfer habe die Eigenschaft eines Gutachters; die Kommune sei an die Prüfungsfeststellungen (das Gutachten) des Prüfers nicht gebunden, sondern könne davon abweichen (vgl. aaO, 24).Aus Artikel 83, Absatz 2, B-VG leitet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass der Gesetzgeber die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien exakt, klar und eindeutig festlegen muss vergleiche Mayer, B-VG4, Artikel 83, B-VG römisch zwei.2). Die Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend Kommunalsteuer ist vom Gesetzgeber exakt, klar und eindeutig geregelt; diese Zuständigkeit ist den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0202; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161). Es besteht keine Regelung, die mehrere Behörden konkurrierend zu Entscheidungen beruft. Lediglich zur Prüfung der Bemessungsgrundlage sieht Paragraph 14, KommStG 1993 vor, dass diese Prüfung gemeinsam (für Finanzamt, Krankenversicherung und Gemeinde) erfolgen soll. Mit der einheitlichen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben solle die administrative Belastung der Arbeitgeber vermindert und gleichzeitig erhebliche Synergieeffekte in der Verwaltung realisiert werden vergleiche 1175 BlgNR 21. GP, 15). Der Prüfer habe die Eigenschaft eines Gutachters; die Kommune sei an die Prüfungsfeststellungen (das Gutachten) des Prüfers nicht gebunden, sondern könne davon abweichen vergleiche aaO, 24).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150223.X08Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014