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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgVRefG 2009 Art1;Rechtssatz
Die Kommunalsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 14 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 FAG 2008). Mit dem AbgVRefG wurde zwar der Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert. Die Verweisung in § 14 KommStG 1993 auf Bestimmungen der Landesabgabenordnung wurde aber nicht (formell) abgeändert. Es ist auch keine materielle Derogation (vgl. etwa Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 9 Rz 1) anzunehmen. Mit Art. 3 des AbgVRefG wurde auch § 14 Abs. 1 KommStG 1993 geändert (Entfall der Wortfolge "oder der aufgenommenen Niederschrift"). Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, wenn er die Bestimmung des § 14 Abs. 1 KommStG 1993 mit Art. 3 des AbgVRefG formell (also ausdrücklich) abändert, er mit Art. 1 des AbgVRefG eine materielle Derogation desselben Absatzes eines Gesetzes herbeiführen wollte.Die Kommunalsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, FAG 2008). Mit dem AbgVRefG wurde zwar der Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert. Die Verweisung in Paragraph 14, KommStG 1993 auf Bestimmungen der Landesabgabenordnung wurde aber nicht (formell) abgeändert. Es ist auch keine materielle Derogation vergleiche etwa Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 9, Rz 1) anzunehmen. Mit Artikel 3, des AbgVRefG wurde auch Paragraph 14, Absatz eins, KommStG 1993 geändert (Entfall der Wortfolge "oder der aufgenommenen Niederschrift"). Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, wenn er die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, KommStG 1993 mit Artikel 3, des AbgVRefG formell (also ausdrücklich) abändert, er mit Artikel eins, des AbgVRefG eine materielle Derogation desselben Absatzes eines Gesetzes herbeiführen wollte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150223.X04Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014