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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §148 Abs3;Rechtssatz
§ 148 Abs. 3 BAO sieht ein Verbot einer Wiederholungsprüfung vor. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau wird also dadurch - im Allgemeinen - ausgeschlossen, dass bereits eine Prüfung (auch) der Kommunalsteuer durch das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt oder den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgte. Dass - wie in den Gesetzesmaterialien (Hinweis 1175 BlgNR 21. GP. 25) angesprochen - im Sinne des Konzeptes der gemeinsamen Prüfung eine Abstimmung von geplanten Nachschauen durch die Gemeinden mit den gemeinsamen Prüfungseinsatzplänen zu erfolgen habe, ist aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableitbar.Paragraph 148, Absatz 3, BAO sieht ein Verbot einer Wiederholungsprüfung vor. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau wird also dadurch - im Allgemeinen - ausgeschlossen, dass bereits eine Prüfung (auch) der Kommunalsteuer durch das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt oder den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgte. Dass - wie in den Gesetzesmaterialien (Hinweis 1175 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 25) angesprochen - im Sinne des Konzeptes der gemeinsamen Prüfung eine Abstimmung von geplanten Nachschauen durch die Gemeinden mit den gemeinsamen Prüfungseinsatzplänen zu erfolgen habe, ist aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150223.X02Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014