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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit nicht in dem von ihm ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Recht auf Verjährung fälliger Abgaben verletzt werden, zumal erst die Beendigung der Aussetzung den Eintritt der Einhebungsverjährung ermöglicht (vgl. § 238 Abs. 3 lit. b BAO).Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO. Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit nicht in dem von ihm ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Recht auf Verjährung fälliger Abgaben verletzt werden, zumal erst die Beendigung der Aussetzung den Eintritt der Einhebungsverjährung ermöglicht vergleiche Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, BAO).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150093.X03Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015