Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt der Erwerb von Todes wegen zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben bzw. Vermächtnisnehmers, auch wenn das Nachlassvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient. Dementsprechend sind etwa Pflichtteilsschulden des Erben außerbetriebliche Verbindlichkeiten; diese beruhen weder ursächlich noch unmittelbar auf Vorgängen, die den Betrieb betreffen, sondern auf dem außerhalb der betrieblichen Sphäre liegenden Erbfall (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. August 1993, 88/14/0060, und vom 15. Dezember 1992, 88/14/0093, und die dort zitierte Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt der Erwerb von Todes wegen zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben bzw. Vermächtnisnehmers, auch wenn das Nachlassvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient. Dementsprechend sind etwa Pflichtteilsschulden des Erben außerbetriebliche Verbindlichkeiten; diese beruhen weder ursächlich noch unmittelbar auf Vorgängen, die den Betrieb betreffen, sondern auf dem außerhalb der betrieblichen Sphäre liegenden Erbfall vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. August 1993, 88/14/0060, und vom 15. Dezember 1992, 88/14/0093, und die dort zitierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150142.X02Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015