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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 236 Tz 14 angeführte Rechtsprechung). Das gilt auch für ein vorangegangenes Haftungsverfahren (hier nach § 27 Abs. 4 UStG 1994).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Nachsicht nach Paragraph 236, BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen vergleiche die bei Ritz, BAO3, Paragraph 236, Tz 14 angeführte Rechtsprechung). Das gilt auch für ein vorangegangenes Haftungsverfahren (hier nach Paragraph 27, Absatz 4, UStG 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150010.X09Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015