TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/21 92/02/0177

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des L in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. März 1992, Zl. I/7-St-M-9147, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 30. März 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. November 1990 um 14.10 Uhr im Ortsgebiet von Krems/Donau auf der Ringstraße, nächst dem Haus Nr. 66 bei der Fahrt in Richtung stadtauswärts mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nämlich 81 km/h gefahren zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe entweder im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens die Meldungsleger nicht als Zeugen vernommen oder dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Er bestreite ausdrücklich, daß ihm im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom 27. Februar 1991 der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden sei. Inbesondere seien ihm allfällige Protokolle über die Vernehmung der Meldungsleger nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Ob letzteres zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil dem Beschwerdeführer der Umstand der zeugenschaftlichen Vernehmung der Meldungsleger und auch der Inhalt ihrer Aussagen in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses bekanntgegeben wurde und er somit Gelegenheit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens hiezu Stellung zu nehmen. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) liegt daher nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde darzutun sucht, daß die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung der Aussage der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin gegenüber jener der Meldungsleger den Vorzug hätte geben müssen, ist daran zu erinnern, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahin unterliegt, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die Beweiswürdigung schlüssig ist. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das h.g. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher verwehrt, auf das zuletzt wiedergegebene Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020177.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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