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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1994 §27 Abs4;Rechtssatz
Die Geltendmachung der Haftung nach § 27 Abs. 4 UStG 1994 liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2002/15/0157, ausgesprochen hat, stellt zwar nicht der Haftungstatbestand des § 27 Abs. 4 UStG 1994 als solcher darauf ab, ob der potenziell Haftungspflichtige Kenntnis vom Eintritt der haftungsrelevanten Umstände gehabt hat oder hätte haben müssen. Es müssen diese Überlegungen aber im Rahmen der Ermessensübung bei Geltendmachung der Haftung nach § 27 Abs. 4 UStG 1994 Berücksichtigung finden.Die Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 27, Absatz 4, UStG 1994 liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2002/15/0157, ausgesprochen hat, stellt zwar nicht der Haftungstatbestand des Paragraph 27, Absatz 4, UStG 1994 als solcher darauf ab, ob der potenziell Haftungspflichtige Kenntnis vom Eintritt der haftungsrelevanten Umstände gehabt hat oder hätte haben müssen. Es müssen diese Überlegungen aber im Rahmen der Ermessensübung bei Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 27, Absatz 4, UStG 1994 Berücksichtigung finden.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150010.X07Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015