RS Vwgh 2011/7/7 2008/15/0010

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0128 E 6. Juli 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Wird ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (Hinweis E 24. September 2003, 2001/13/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150010.X03

Im RIS seit

16.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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