RS Vwgh 2011/7/7 2007/15/0255

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0042 E 3. Juli 2003 RS 1 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, inwieweit die behauptete Relevanz eines Verfahrensfehlers gegeben ist. Das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen lässt keine substanziierte Geltendmachung von Gründen, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben könnte, erkennen, noch ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, durch Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt zu Schlussfolgerungen darüber zu gelangen, ob überhaupt bzw. welche Sachverhaltsmomente aus diesen Unterlagen von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen und ob eine solche Berücksichtigung von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens hätte sein können. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, inwieweit die behauptete Relevanz eines Verfahrensfehlers gegeben ist. Das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen lässt keine substanziierte Geltendmachung von Gründen, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben könnte, erkennen, noch ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, durch Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt zu Schlussfolgerungen darüber zu gelangen, ob überhaupt bzw. welche Sachverhaltsmomente aus diesen Unterlagen von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen und ob eine solche Berücksichtigung von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens hätte sein können. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten.

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150255.X06

Im RIS seit

22.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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