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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO;Rechtssatz
Mit dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der BAO wird kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013, und vom 4. August 2010, 2007/13/0062), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038).Mit dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der BAO wird kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013, und vom 4. August 2010, 2007/13/0062), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150255.X01Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015