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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0146 E 15. September 2011Rechtssatz
Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, 98/15/0142, und vom 20. September 2001, 2000/15/0039), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 19 Tz. 3).Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, 98/15/0142, und vom 20. September 2001, 2000/15/0039), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 19, Tz. 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150156.X03Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015