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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 begünstigt (u.a.) den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Darunter sind Beträge zu verstehen, die notwendig sind, um den angestrebten Zweck des Erwerbs von Pensionsansprüchen (dem Grunde oder der Höhe nach) zu erlangen. Beträge, die diesem Zweck nicht dienen, die also nach Ansicht des Abgabepflichtigen "wirtschaftlich sinnlos" sind, erfüllen den gesetzlichen Sonderausgabentatbestand nicht.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 begünstigt (u.a.) den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Darunter sind Beträge zu verstehen, die notwendig sind, um den angestrebten Zweck des Erwerbs von Pensionsansprüchen (dem Grunde oder der Höhe nach) zu erlangen. Beträge, die diesem Zweck nicht dienen, die also nach Ansicht des Abgabepflichtigen "wirtschaftlich sinnlos" sind, erfüllen den gesetzlichen Sonderausgabentatbestand nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150155.X06Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015