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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295a;Rechtssatz
Eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO wird im Falle einer irrtümlichen Leistung in der Regel nicht in Betracht kommen, weil die Abgabenbehörde bei Prüfung der Angaben des Steuerpflichtigen bereits bei der erstmaligen Abgabenfestsetzung eine entsprechende Richtigstellung hätte vornehmen können. Sind die Zahlungen aber bereits seinerzeit zu Unrecht als Sonderausgaben abgezogen worden, hätten sie also bei richtiger rechtlicher Beurteilung niemals als Sonderausgaben Berücksichtigung finden dürfen, so ist es ausgeschlossen, dass die Unmöglichkeit einer Absetzung dieser Zahlungen als Sonderausgabe erst die Folge der nach Ablauf der Veranlagungsjahre erfolgten Rückzahlungen ist. Die Rückzahlung der Beträge kann in einem solchen Fall nicht als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO qualifiziert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0219, zur Sachverhaltskonstellation der irrtümlichen Leistung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten trotz Vorliegens eines Pflichtversicherungstatbestandes nach dem GSVG).Eine Bescheidänderung gemäß Paragraph 295 a, BAO wird im Falle einer irrtümlichen Leistung in der Regel nicht in Betracht kommen, weil die Abgabenbehörde bei Prüfung der Angaben des Steuerpflichtigen bereits bei der erstmaligen Abgabenfestsetzung eine entsprechende Richtigstellung hätte vornehmen können. Sind die Zahlungen aber bereits seinerzeit zu Unrecht als Sonderausgaben abgezogen worden, hätten sie also bei richtiger rechtlicher Beurteilung niemals als Sonderausgaben Berücksichtigung finden dürfen, so ist es ausgeschlossen, dass die Unmöglichkeit einer Absetzung dieser Zahlungen als Sonderausgabe erst die Folge der nach Ablauf der Veranlagungsjahre erfolgten Rückzahlungen ist. Die Rückzahlung der Beträge kann in einem solchen Fall nicht als rückwirkendes Ereignis iSd Paragraph 295 a, BAO qualifiziert werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0219, zur Sachverhaltskonstellation der irrtümlichen Leistung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten trotz Vorliegens eines Pflichtversicherungstatbestandes nach dem GSVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150155.X05Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015