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000Norm
BAO §299 Abs1;Rechtssatz
"Negative Sonderausgaben" in Form einer einnahmenseitigen Erfassung von Rückerstattungen geleisteter Sonderausgaben im Jahr der Erstattung waren dem EStG bis zum Budgetbegleitgesetz 2009 fremd. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde ein eigener Einkunftstatbestand für Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Fall geschaffen, dass diese Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 das Einkommen gemindert haben (vgl. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e, der mit Wirkung vom 18. Juni 2009 in das EStG 1988 eingefügt wurde). Erhält der Steuerpflichtige die Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungsjahr zurück, weil die Zahlung irrtümlich (ohne Rechtsgrund) erfolgt ist, dann hat bereits die Zahlung nicht die Voraussetzung der entsprechenden Sonderausgabe erfüllt. Im Falle rechtskräftiger Veranlagung wird eine Änderung des insoweit unrichtigen Abgabenbescheides in der Regel nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 299 Abs. 1 oder § 303 Abs. 4 BAO erfolgen können."Negative Sonderausgaben" in Form einer einnahmenseitigen Erfassung von Rückerstattungen geleisteter Sonderausgaben im Jahr der Erstattung waren dem EStG bis zum Budgetbegleitgesetz 2009 fremd. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wurde ein eigener Einkunftstatbestand für Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Fall geschaffen, dass diese Beiträge als Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, EStG 1988 das Einkommen gemindert haben vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, der mit Wirkung vom 18. Juni 2009 in das EStG 1988 eingefügt wurde). Erhält der Steuerpflichtige die Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungsjahr zurück, weil die Zahlung irrtümlich (ohne Rechtsgrund) erfolgt ist, dann hat bereits die Zahlung nicht die Voraussetzung der entsprechenden Sonderausgabe erfüllt. Im Falle rechtskräftiger Veranlagung wird eine Änderung des insoweit unrichtigen Abgabenbescheides in der Regel nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 299, Absatz eins, oder Paragraph 303, Absatz 4, BAO erfolgen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150155.X04Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015