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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich grundsätzlich nach § 19 EStG 1988. Danach sind Sonderausgaben in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, 2000/13/0148). Für den Fall der Rückzahlung von Versicherungsprämien sieht § 18 Abs. 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 eine Sonderregelung dergestalt vor, dass die rückvergüteten Beträge die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien beginnend ab dem Jahr der Rückvergütung mindern.Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 19, EStG 1988. Danach sind Sonderausgaben in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, 2000/13/0148). Für den Fall der Rückzahlung von Versicherungsprämien sieht Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz EStG 1988 eine Sonderregelung dergestalt vor, dass die rückvergüteten Beträge die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien beginnend ab dem Jahr der Rückvergütung mindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150155.X03Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015