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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs2 idF 2006/I/099;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0261 E 30. September 2010 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 28a Abs. 2 AuslBG hat die Abgabenbehörde, die eine Übertretung feststellt, Anzeige zu erstatten und darin ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Dazu sind die den Strafantrag stellenden Dienststellen der Abgabenbehörde jedenfalls im Hinblick auf § 3 Abs. 4 AVOG zuständig. Aus § 28a Abs. 2 AuslBG kommt klar hervor, dass jene Abgabenbehörde den Strafantrag zu stellen hat, welche die Übertretung wahrgenommen hat, was in der Regel jene sein wird, welche "in ihrem Amtsbereich" Überprüfungen durchgeführt hat. Mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung ergibt sich bei logischer Anwendung des § 28a Abs. 2 AuslBG, dass im Verwaltungsstrafverfahren jenes Finanzamt, das die Anzeige erstattet hat bzw. dessen Rechtsnachfolger, als Partei beizuziehen ist. Ein Rechtsanspruch des Bestraften auf Beiziehung einer anderen Abgabenbehörde als Partei ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG hat die Abgabenbehörde, die eine Übertretung feststellt, Anzeige zu erstatten und darin ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Dazu sind die den Strafantrag stellenden Dienststellen der Abgabenbehörde jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 4, AVOG zuständig. Aus Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG kommt klar hervor, dass jene Abgabenbehörde den Strafantrag zu stellen hat, welche die Übertretung wahrgenommen hat, was in der Regel jene sein wird, welche "in ihrem Amtsbereich" Überprüfungen durchgeführt hat. Mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung ergibt sich bei logischer Anwendung des Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG, dass im Verwaltungsstrafverfahren jenes Finanzamt, das die Anzeige erstattet hat bzw. dessen Rechtsnachfolger, als Partei beizuziehen ist. Ein Rechtsanspruch des Bestraften auf Beiziehung einer anderen Abgabenbehörde als Partei ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090091.X02Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011