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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4 idF 2005/I/101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0135 E 25. März 2010 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Ein Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 4 AuslBG ist lediglich die Bestätigung darüber, dass derjenige Ausländer im Hinblick auf Arbeitsleistungen für die Gesellschaft, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, nach der auf Basis der Angaben des Antragstellers anzustellenden Prognose (vgl. E VfGH 27. Februar 1998, VfSlg 15099) einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. Damit sind Tätigkeiten von Ausländern, die nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der leistungsempfangenden Gesellschaft oder nicht für diese Gesellschaft erbracht werden, nicht automatisch bewilligungsfrei. (Hier: Die Behörde hat sich mit den Feststellungsbescheiden nicht auseinandergesetzt, insofern liegt ein Begründungsmangel vor. Dieser führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die konkreten Tätigkeiten der Ausländer nach den getroffenen Feststellungen der Behörden eben nicht von Arbeitsgesellschaftern für die von ihnen vertretenen Gesellschaften, sondern für das vom Bf vertretene Unternehmen, in welchem die Ausländer keine leitende Gesellschafterfunktion ausübten, erbracht wurden und die Ausländer daher nicht als (selbständige) Subunternehmer tätig geworden sind.)Ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist lediglich die Bestätigung darüber, dass derjenige Ausländer im Hinblick auf Arbeitsleistungen für die Gesellschaft, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, nach der auf Basis der Angaben des Antragstellers anzustellenden Prognose vergleiche E VfGH 27. Februar 1998, VfSlg 15099) einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. Damit sind Tätigkeiten von Ausländern, die nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der leistungsempfangenden Gesellschaft oder nicht für diese Gesellschaft erbracht werden, nicht automatisch bewilligungsfrei. (Hier: Die Behörde hat sich mit den Feststellungsbescheiden nicht auseinandergesetzt, insofern liegt ein Begründungsmangel vor. Dieser führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die konkreten Tätigkeiten der Ausländer nach den getroffenen Feststellungen der Behörden eben nicht von Arbeitsgesellschaftern für die von ihnen vertretenen Gesellschaften, sondern für das vom Bf vertretene Unternehmen, in welchem die Ausländer keine leitende Gesellschafterfunktion ausübten, erbracht wurden und die Ausländer daher nicht als (selbständige) Subunternehmer tätig geworden sind.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090123.X03Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011