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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0175 E 26. September 1996 RS 1Stammrechtssatz
§ 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG, die nur dann nicht Platz greift, wenn mittels Feststellungsbescheides ausgesprochen wird, daß der Gesellschafter einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. Nach dem letzten Satz des § 2 Abs 4 AuslBG obliegt abweichend von der sonst im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hier dem ASt die Beweislast, daß die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen.Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, die nur dann nicht Platz greift, wenn mittels Feststellungsbescheides ausgesprochen wird, daß der Gesellschafter einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. Nach dem letzten Satz des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG obliegt abweichend von der sonst im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hier dem ASt die Beweislast, daß die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090123.X02Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011