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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Die Gehorsamspflicht ist eine der wichtigsten Pflichten eines Beamten und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung stellt einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts dar (Hinweis E 29. April 2011, 2009/09/0043), weshalb bei einem solchen Verstoß die Schuld des Beamten nicht als gering einzustufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090114.X02Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011