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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGBlG §2 Abs2 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0233 E 28. Juni 2000 RS 2Stammrechtssatz
Sonderbestimmungen iSd § 68 Abs 1 RGV, die abweichende reisegebührenrechtliche Bestimmungen zum Abschn III des I Hauptstückes treffen (würden), müssten Rechtsverordnungen sein, weil das Gesetz nur in dieser Rechtsform dazu ermächtigt, bestimmte Ansprüche abweichend zu regeln. Das ergibt sich schon daraus, dass Abschn VII des I Hauptstückes (dessen §§ 27 bis 35 die Reisegebührenansprüche bei Versetzung regeln) uneingeschränkt auch für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung gilt. Wenn aber die RGV für eine bestimmte Fallgruppe auch den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung nach dem I Hauptstück Ansprüche einräumt, kann die Ermächtigung für die Erlassung von Sonderbestimmungen für die Post- und Telegraphenverwaltung zu den Abschn I bis V des I Hauptstückes nach § 68 Abs 1 RGV bloß als Ermächtigung der abweichenden Regelung von Ansprüchen in diesen Bereichen verstanden werden. Rechtsverordnungen des nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage zuständigen Bundesministers waren aber nach dem damals geltenden Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt, BGBl Nr 200/1985, § 2 Abs 2 lit f leg cit idF BGBl Nr 603/1981) im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine derartige Kundmachung ist nicht erfolgt.Sonderbestimmungen iSd Paragraph 68, Absatz eins, RGV, die abweichende reisegebührenrechtliche Bestimmungen zum Abschn römisch drei des römisch eins Hauptstückes treffen (würden), müssten Rechtsverordnungen sein, weil das Gesetz nur in dieser Rechtsform dazu ermächtigt, bestimmte Ansprüche abweichend zu regeln. Das ergibt sich schon daraus, dass Abschn römisch sieben des römisch eins Hauptstückes (dessen Paragraphen 27 bis 35 die Reisegebührenansprüche bei Versetzung regeln) uneingeschränkt auch für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung gilt. Wenn aber die RGV für eine bestimmte Fallgruppe auch den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung nach dem römisch eins Hauptstück Ansprüche einräumt, kann die Ermächtigung für die Erlassung von Sonderbestimmungen für die Post- und Telegraphenverwaltung zu den Abschn römisch eins bis römisch fünf des römisch eins Hauptstückes nach Paragraph 68, Absatz eins, RGV bloß als Ermächtigung der abweichenden Regelung von Ansprüchen in diesen Bereichen verstanden werden. Rechtsverordnungen des nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage zuständigen Bundesministers waren aber nach dem damals geltenden Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1985,, Paragraph 2, Absatz 2, Litera f, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 603 aus 1981,) im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine derartige Kundmachung ist nicht erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090184.X01Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011