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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2011/07/0025 B 10. Juni 2011 RS 2 (hier ohne die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Die im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich (vgl. B 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017; B 9. Mai 2011, AW 2011/07/0018). Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird nämlich in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir FlVfLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich (vgl. B 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061; B 9. September 2009, AW 2009/07/0035). Mit der rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften unmittelbar auf Grund des Gesetzes schlagend. Die von der antragstellenden Agrargemeinschaft genannten weiteren Folgen möglicher Bestrafung ihrer Organe bzw. möglicher Sachverwalterbestellungen stellen weitere, mittelbare Folgen der bescheidmäßigen Feststellung dar.Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Die im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich vergleiche B 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017; B 9. Mai 2011, AW 2011/07/0018). Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird nämlich in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich vergleiche B 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061; B 9. September 2009, AW 2009/07/0035). Mit der rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften unmittelbar auf Grund des Gesetzes schlagend. Die von der antragstellenden Agrargemeinschaft genannten weiteren Folgen möglicher Bestrafung ihrer Organe bzw. möglicher Sachverwalterbestellungen stellen weitere, mittelbare Folgen der bescheidmäßigen Feststellung dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Vollzug Entscheidung über den Anspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070007.A02Im RIS seit
01.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013