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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Weder der Umstand, dass ein Amtssachverständiger dem Bezirkshauptmann untersteht noch die behauptete Äußerung des Amtssachverständigen, die Genehmigung sei möglich, können als wichtige Gründe iSv § 53 Abs. 1 erster Satz iVm § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG angesehen werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.Weder der Umstand, dass ein Amtssachverständiger dem Bezirkshauptmann untersteht noch die behauptete Äußerung des Amtssachverständigen, die Genehmigung sei möglich, können als wichtige Gründe iSv Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG angesehen werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100183.X01Im RIS seit
26.08.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011