RS Vwgh 2011/7/14 2010/10/0092

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §1319a;
ABGB §364 Abs2;
ABGB §364a;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6;
LStG NÖ 1999 §12a Abs2;
LStG NÖ 1999 §4 Z6;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Salzstreuung auf Straßen geraten zwei öffentliche Interessen in eine gewisse Kollision. Einerseits dient die Salzstreuung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Winter und haftet der Straßenerhalter für durch Unterlassung der Salzstreuung verursachte Verkehrsunfälle gemäß § 1319a ABGB. Andererseits droht durch die Salzstreuung eine Schädigung der Umwelt. Unter Bedachtnahme auf den notwendigen Ausgleich zwischen den Interessen an der Sicherheit im Straßenverkehr und an der Vermeidung von Umweltschäden liegt eine unzulässige Immission iSv § 364 Abs. 2 ABGB und damit ein Ersatzanspruch nach § 364a ABGB im Zusammenhang mit der Salzstreuung nur vor, wenn der Straßenerhalter das im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nötige Maß überschreitet. Der Straßenerhalter hat also für jenes Ausmaß der Salzstreuung nicht einzustehen, das erforderlich ist, um bei ungünstigen Witterungsverhältnissen eine in zumutbarer Weise anders nicht abwendbare Gefährdung der Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Er haftet jedoch für ein darüber hinausgehendes Maß an Salzstreuung (vgl. Urteil OGH 11. Juli 1990, 3 Ob 534/90, zu § 364a ABGB). Gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 12a Abs. 2 des NÖ LStG 1999 sind öffentliche Straßen so zu erhalten, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Verkehrs entsprechen. Auch daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Straßenerhalters zur Salzstreuung, wenn und soweit eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern anders nicht hintangehalten werden kann. Eine Salzstreuung in diesem Umfang könnte daher nicht als rechtswidriger Verstoß gegen das ForstG 1975 angesehen werden. Eine rechtswidrige Waldverwüstung könnte jedoch in der Unterlassung von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Hintanhaltung der waldschädigenden Folgen der Verwendung von Streusalz liegen. Die belBeh hat bis zur Verwirklichung von wirksamen Maßnahmen zur Ableitung der Abwässer allein die Salzstreuung untersagt. Ein solcher Bescheid dürfte nicht erlassen werden, wenn die Salzstreuung des Straßenstückes tatsächlich zur Hintanhaltung einer Gefahr für Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer unumgänglich sein sollte. Aufgrund der Verkennung der Rechtslage war der angefochtene Bescheid, mit dem primär und bis zur wirksamen Ableitung der Abwässer allein der Einsatz von salzhaltigen Auftaumitteln untersagt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Bei der Salzstreuung auf Straßen geraten zwei öffentliche Interessen in eine gewisse Kollision. Einerseits dient die Salzstreuung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Winter und haftet der Straßenerhalter für durch Unterlassung der Salzstreuung verursachte Verkehrsunfälle gemäß Paragraph 1319 a, ABGB. Andererseits droht durch die Salzstreuung eine Schädigung der Umwelt. Unter Bedachtnahme auf den notwendigen Ausgleich zwischen den Interessen an der Sicherheit im Straßenverkehr und an der Vermeidung von Umweltschäden liegt eine unzulässige Immission iSv Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und damit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB im Zusammenhang mit der Salzstreuung nur vor, wenn der Straßenerhalter das im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nötige Maß überschreitet. Der Straßenerhalter hat also für jenes Ausmaß der Salzstreuung nicht einzustehen, das erforderlich ist, um bei ungünstigen Witterungsverhältnissen eine in zumutbarer Weise anders nicht abwendbare Gefährdung der Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Er haftet jedoch für ein darüber hinausgehendes Maß an Salzstreuung vergleiche Urteil OGH 11. Juli 1990, 3 Ob 534/90, zu Paragraph 364 a, ABGB). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, des NÖ LStG 1999 sind öffentliche Straßen so zu erhalten, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Verkehrs entsprechen. Auch daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Straßenerhalters zur Salzstreuung, wenn und soweit eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern anders nicht hintangehalten werden kann. Eine Salzstreuung in diesem Umfang könnte daher nicht als rechtswidriger Verstoß gegen das ForstG 1975 angesehen werden. Eine rechtswidrige Waldverwüstung könnte jedoch in der Unterlassung von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Hintanhaltung der waldschädigenden Folgen der Verwendung von Streusalz liegen. Die belBeh hat bis zur Verwirklichung von wirksamen Maßnahmen zur Ableitung der Abwässer allein die Salzstreuung untersagt. Ein solcher Bescheid dürfte nicht erlassen werden, wenn die Salzstreuung des Straßenstückes tatsächlich zur Hintanhaltung einer Gefahr für Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer unumgänglich sein sollte. Aufgrund der Verkennung der Rechtslage war der angefochtene Bescheid, mit dem primär und bis zur wirksamen Ableitung der Abwässer allein der Einsatz von salzhaltigen Auftaumitteln untersagt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100092.X03

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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