RS Vwgh 2011/7/14 2010/10/0092

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs3;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6;
LStG NÖ 1999 §4 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs. 3 AVG können ua zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen rechtskräftige Bescheide zur Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder gänzlich aufgehoben werden. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss. Daraus lässt sich für den Anwendungsbereich des ForstG 1975, das - wie etwa aus dessen § 17 Abs. 3 ForstG 1975 deutlich wird - dem Schutz und der Erhaltung des Waldes keine absolute Priorität einräumt, der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (vgl. E 14. März 1989, 88/05/0174).Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG können ua zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen rechtskräftige Bescheide zur Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder gänzlich aufgehoben werden. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss. Daraus lässt sich für den Anwendungsbereich des ForstG 1975, das - wie etwa aus dessen Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 deutlich wird - dem Schutz und der Erhaltung des Waldes keine absolute Priorität einräumt, der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen vergleiche E 14. März 1989, 88/05/0174).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100092.X02

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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