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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs. 3 AVG können ua zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen rechtskräftige Bescheide zur Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder gänzlich aufgehoben werden. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss. Daraus lässt sich für den Anwendungsbereich des ForstG 1975, das - wie etwa aus dessen § 17 Abs. 3 ForstG 1975 deutlich wird - dem Schutz und der Erhaltung des Waldes keine absolute Priorität einräumt, der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (vgl. E 14. März 1989, 88/05/0174).Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG können ua zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen rechtskräftige Bescheide zur Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder gänzlich aufgehoben werden. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss. Daraus lässt sich für den Anwendungsbereich des ForstG 1975, das - wie etwa aus dessen Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 deutlich wird - dem Schutz und der Erhaltung des Waldes keine absolute Priorität einräumt, der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen vergleiche E 14. März 1989, 88/05/0174).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100092.X02Im RIS seit
02.09.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015