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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0003 E 21. Oktober 2010 RS 2 (Hier: Darlegungen, aus denen nachvollziehbar entnommen werden könnte, inwieweit die das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch die Errichtung der Wasserkraftanlage optisch verändert würden, fehlen zur Gänze. Überdies ist nicht nachvollziehbar begründet, warum der Verlust der Natürlichkeit des Gewässers bereits bei einem Wasserentzug, der die "Wahrnehmbarkeitsschwelle" überschreitet, eintritt.)Stammrechtssatz
Beim Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche angesichts des Fehlens konkreter, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogener Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich nicht um eine Begründung, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnte (vgl. E 29. September 2010, 2008/10/0062; E 22. November 2006, 2003/10/0266). (Hier: Die in der Bescheidbegründung mehrfach enthaltenen Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als "empfindlich" bzw. "naturnah" und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen "sehr seltenen Gewässernaturraumtyp" enthalte, vermag keinen Beitrag zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Begründung zu leisten.)Beim Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche angesichts des Fehlens konkreter, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogener Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich nicht um eine Begründung, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnte vergleiche E 29. September 2010, 2008/10/0062; E 22. November 2006, 2003/10/0266). (Hier: Die in der Bescheidbegründung mehrfach enthaltenen Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als "empfindlich" bzw. "naturnah" und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen "sehr seltenen Gewässernaturraumtyp" enthalte, vermag keinen Beitrag zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Begründung zu leisten.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100011.X02Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017