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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs. 1 AVG trifft das zur bescheidmäßigen Erledigung des Habilitationsantrages gemäß § 103 Abs. 9 UniversitätsG 2002 berufene Rektorat, nicht jedoch die Habilitationskommission, auf Grund deren Beschlusses der Bescheid zu erlassen ist. An der Ermächtigung der Habilitationskommission zur Beschlussfassung gemäß § 103 Abs. 8 UniversitätsG 2002 änderte daher selbst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG nichts. Das Gesetz gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für die Auffassung, eine "Säumigkeit" der Habilitationskommission führe zur "Unbeachtlichkeit" des von ihr in der Folge gefassten Beschlusses.Die Entscheidungspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG trifft das zur bescheidmäßigen Erledigung des Habilitationsantrages gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UniversitätsG 2002 berufene Rektorat, nicht jedoch die Habilitationskommission, auf Grund deren Beschlusses der Bescheid zu erlassen ist. An der Ermächtigung der Habilitationskommission zur Beschlussfassung gemäß Paragraph 103, Absatz 8, UniversitätsG 2002 änderte daher selbst ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG nichts. Das Gesetz gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für die Auffassung, eine "Säumigkeit" der Habilitationskommission führe zur "Unbeachtlichkeit" des von ihr in der Folge gefassten Beschlusses.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100215.X02Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017