RS Vwgh 2011/7/14 2007/10/0151

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LebensmittelHygieneV 1998 §4 Abs1 Z4;
LebensmittelHygieneV 1998 Anh Abschn4 ;
LebensmittelHygieneV 1998 Anh Abschn4 Z1;
LebensmittelHygieneV 1998 Anh Abschn4 Z2 litb;
LebensmittelHygieneV 1998 Anh Abschn4 Z3;
LebensmittelHygieneV 1998 Anh Abschn4 Z4;
LebensmittelHygieneV 1998 Anh Abschn4 Z5;
LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998

Rechtssatz

Die Bestimmung des Abschnittes IV des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998, deren Regelungszweck in der Gewährleistung der Sauberkeit der zur Beförderung von Lebensmitteln eingesetzten Transportmittel und Behälter liegt, wird unter anderem (vgl. auch Z. 3 und 5) durch die Anordnung der Z. 4 des Abschnittes IV vervollständigt, dass (ua) Transportmittel oder Behälter, die für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel verwendet wurden, sorgfältig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Die Bestimmung der Z. 2 lit. b des Abscnitt IV des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 stellt eine Sonderbestimmung (lex specialis) für Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, dar und sieht hinsichtlich solcher Lebensmittel eine Beförderung in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks vor, die "ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen sind". In Bezug auf in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut beförderte Lebensmittel normiert Z. 2 lit. b des Abschnittes IV des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 somit eine über die allgemeinen Verpflichtungen betreffend die Beförderung von Lebensmitteln etwa nach Z. 1, 3 oder 5 des Abschnittes IV des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 hinausgehende Verpflichtung. (Hier:Die Bestimmung des Abschnittes römisch vier des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998, deren Regelungszweck in der Gewährleistung der Sauberkeit der zur Beförderung von Lebensmitteln eingesetzten Transportmittel und Behälter liegt, wird unter anderem vergleiche auch Ziffer 3 und 5) durch die Anordnung der Ziffer 4, des Abschnittes römisch vier vervollständigt, dass (ua) Transportmittel oder Behälter, die für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel verwendet wurden, sorgfältig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Die Bestimmung der Ziffer 2, Litera b, des Abscnitt römisch vier des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 stellt eine Sonderbestimmung (lex specialis) für Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, dar und sieht hinsichtlich solcher Lebensmittel eine Beförderung in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks vor, die "ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen sind". In Bezug auf in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut beförderte Lebensmittel normiert Ziffer 2, Litera b, des Abschnittes römisch vier des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 somit eine über die allgemeinen Verpflichtungen betreffend die Beförderung von Lebensmitteln etwa nach Ziffer eins, 3, oder 5 des Abschnittes römisch vier des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 hinausgehende Verpflichtung. (Hier:

Diese Verpflichtung hat der Bf durch den von ihm zu verantwortenden Transport von Magermilch in einem Tankwagen, in dem davor nicht für den menschlichen Verzehr geeignetes Altspeisefett transportiert worden war, verletzt, sodass der Tatbestand des § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG 1975 iVm § 4 Abs. 1 Z. 4 und Abschnitt IV Z. 2 lit. b des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung erfüllt ist.)Diese Verpflichtung hat der Bf durch den von ihm zu verantwortenden Transport von Magermilch in einem Tankwagen, in dem davor nicht für den menschlichen Verzehr geeignetes Altspeisefett transportiert worden war, verletzt, sodass der Tatbestand des Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Abschnitt römisch vier Ziffer 2, Litera b, des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung erfüllt ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007100151.X02

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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