Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
LebensmittelHygieneV 1998 §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Bestimmung des Abschnittes IV des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998, deren Regelungszweck in der Gewährleistung der Sauberkeit der zur Beförderung von Lebensmitteln eingesetzten Transportmittel und Behälter liegt, wird unter anderem (vgl. auch Z. 3 und 5) durch die Anordnung der Z. 4 des Abschnittes IV vervollständigt, dass (ua) Transportmittel oder Behälter, die für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel verwendet wurden, sorgfältig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Die Bestimmung der Z. 2 lit. b des Abscnitt IV des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 stellt eine Sonderbestimmung (lex specialis) für Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, dar und sieht hinsichtlich solcher Lebensmittel eine Beförderung in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks vor, die "ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen sind". In Bezug auf in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut beförderte Lebensmittel normiert Z. 2 lit. b des Abschnittes IV des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 somit eine über die allgemeinen Verpflichtungen betreffend die Beförderung von Lebensmitteln etwa nach Z. 1, 3 oder 5 des Abschnittes IV des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 hinausgehende Verpflichtung. (Hier:Die Bestimmung des Abschnittes römisch vier des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998, deren Regelungszweck in der Gewährleistung der Sauberkeit der zur Beförderung von Lebensmitteln eingesetzten Transportmittel und Behälter liegt, wird unter anderem vergleiche auch Ziffer 3 und 5) durch die Anordnung der Ziffer 4, des Abschnittes römisch vier vervollständigt, dass (ua) Transportmittel oder Behälter, die für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel verwendet wurden, sorgfältig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Die Bestimmung der Ziffer 2, Litera b, des Abscnitt römisch vier des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 stellt eine Sonderbestimmung (lex specialis) für Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, dar und sieht hinsichtlich solcher Lebensmittel eine Beförderung in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks vor, die "ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen sind". In Bezug auf in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut beförderte Lebensmittel normiert Ziffer 2, Litera b, des Abschnittes römisch vier des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 somit eine über die allgemeinen Verpflichtungen betreffend die Beförderung von Lebensmitteln etwa nach Ziffer eins, 3, oder 5 des Abschnittes römisch vier des Anhanges der LebensmittelHygieneV 1998 hinausgehende Verpflichtung. (Hier:
Diese Verpflichtung hat der Bf durch den von ihm zu verantwortenden Transport von Magermilch in einem Tankwagen, in dem davor nicht für den menschlichen Verzehr geeignetes Altspeisefett transportiert worden war, verletzt, sodass der Tatbestand des § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG 1975 iVm § 4 Abs. 1 Z. 4 und Abschnitt IV Z. 2 lit. b des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung erfüllt ist.)Diese Verpflichtung hat der Bf durch den von ihm zu verantwortenden Transport von Magermilch in einem Tankwagen, in dem davor nicht für den menschlichen Verzehr geeignetes Altspeisefett transportiert worden war, verletzt, sodass der Tatbestand des Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Abschnitt römisch vier Ziffer 2, Litera b, des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung erfüllt ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100151.X02Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015