RS Vwgh 2011/7/15 2011/11/0059

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Veröffentlicht am 15.07.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VStG §51e Abs3;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/02/0264 E 26. Jänner 2007 VwSlg 17109 A/2007 RS 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit E vom 30.11.2004, VfSlg 17375/2004, unter Hinweis auf seine und die Rsp des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Hinblick auf die verfassungskonforme Anwendung des § 51e Abs. 3 VStG ausgesprochen, dass der unabhängige Verwaltungssenat - soweit es Art. 6 MRK gebietet - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen muss, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Selbst wenn ein Bf zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, hat er aber auch nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Das Verhalten eines nicht rechtsfreundlich vertretenen Bf kann aber auch nicht als konkludenter Verzicht gedeutet werden, da dies die Kenntnis des Rechts voraussetzte; ein Bf muss aber zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht von der Möglichkeit der Antragstellung (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wissen. Der VwGH schließt sich dieser verfassungskonformen Interpretation des § 51e VStG durch den VfGH an.Der VfGH hat mit E vom 30.11.2004, VfSlg 17375/2004, unter Hinweis auf seine und die Rsp des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Hinblick auf die verfassungskonforme Anwendung des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG ausgesprochen, dass der unabhängige Verwaltungssenat - soweit es Artikel 6, MRK gebietet - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen muss, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Selbst wenn ein Bf zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, hat er aber auch nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Das Verhalten eines nicht rechtsfreundlich vertretenen Bf kann aber auch nicht als konkludenter Verzicht gedeutet werden, da dies die Kenntnis des Rechts voraussetzte; ein Bf muss aber zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht von der Möglichkeit der Antragstellung (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wissen. Der VwGH schließt sich dieser verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 51 e, VStG durch den VfGH an.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011110059.X06

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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