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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TabakG 1995 §13c Abs2 Z4;Beachte
Besprechung in: RdW 8/2012, 459-464;Rechtssatz
Nach § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG 1995 hat der Betriebsinhaber dafür zu sorgen, dass in den Betriebsräumen, soweit Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird; diese Übertretungsnorm sanktioniert also die Nichteinhaltung des Rauchverbots. Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheids lastet dem Beschuldigten aber nicht an, dass trotz Rauchverbots geraucht worden sei. Sie beinhaltet vielmehr den Vorwurf, dass der Raucherraum nicht vom Nichtraucherraum abgetrennt worden sei. Dazu (Schaffung eines eigenen Raucherraums) ist der Betriebsinhaber aber nicht unmittelbar verpflichtet. Dem Spruch des angefochtenen Bescheids ist hingegen nicht zu entnehmen, dass zur genannten Tatzeit im Betrieb tatsächlich geraucht wurde. Indem die Behörde dem Beschuldigten im Spruch des Bescheids allein ein Verhalten angelastet hat, das nicht strafbar ist, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Nach Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG 1995 hat der Betriebsinhaber dafür zu sorgen, dass in den Betriebsräumen, soweit Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird; diese Übertretungsnorm sanktioniert also die Nichteinhaltung des Rauchverbots. Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheids lastet dem Beschuldigten aber nicht an, dass trotz Rauchverbots geraucht worden sei. Sie beinhaltet vielmehr den Vorwurf, dass der Raucherraum nicht vom Nichtraucherraum abgetrennt worden sei. Dazu (Schaffung eines eigenen Raucherraums) ist der Betriebsinhaber aber nicht unmittelbar verpflichtet. Dem Spruch des angefochtenen Bescheids ist hingegen nicht zu entnehmen, dass zur genannten Tatzeit im Betrieb tatsächlich geraucht wurde. Indem die Behörde dem Beschuldigten im Spruch des Bescheids allein ein Verhalten angelastet hat, das nicht strafbar ist, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110059.X01Im RIS seit
09.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016