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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/11/0039 E 29. März 2011 RS 2 (Hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ein Ladungsbescheid bildet keine Grundlage dafür, eine amtsärztliche Untersuchung (einschließlich Harnabgabe und Vorlage einer Harngebühr) zwangsweise durchzusetzen; eine Ladung nach § 19 AVG ist lediglich der Befehl der Behörde an eine bestimmte Person, bei ihr zu erscheinen (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 1 und 6). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob § 12 Abs. 1 letzter Satz SMG 1997 eine ausreichende Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung böte.Ein Ladungsbescheid bildet keine Grundlage dafür, eine amtsärztliche Untersuchung (einschließlich Harnabgabe und Vorlage einer Harngebühr) zwangsweise durchzusetzen; eine Ladung nach Paragraph 19, AVG ist lediglich der Befehl der Behörde an eine bestimmte Person, bei ihr zu erscheinen vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 1 und 6). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz SMG 1997 eine ausreichende Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung böte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110099.X02Im RIS seit
09.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011