RS Vwgh 2011/7/15 2010/11/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
SMG 1997 §12;
SMG 1997 §35 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/11/0039 E 29. März 2011 RS 1 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 SMG 1997 für gegeben erachtet und von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde absieht, ist die Behörde nicht von ihrer - unabhängig davon bestehenden - Verpflichtung nach § 12 SMG 1997 entbunden, bei konkretem Verdacht auf aktuellen Suchtgiftmissbrauch zu beurteilen, ob der Betroffene gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, und ihn zu diesem Zweck auch zu laden (vgl. Akyürek in Hinterhofer/Rosbaud SMG § 12 Rz 13, 22), da das Gesetz diesbezüglich keine Bindung der Bezirksverwaltungsbehörde an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft normiert. Dieser Ansatz entspricht auch dem Konzept des SMG 1997, zu helfen statt zu strafen (vgl. dazu etwa Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 (2009) § 11 Rz 1). Danach ist es primäre Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erster Instanz, in Form gesundheitsbezogener Maßnahmen zu helfen (vgl. zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 11 bis 14 SMG 1997 den zur Suchtgiftgesetznovelle 1980 ergangenen Ausschussbericht, 420 BlgNR XV. GP 2 f.), während die vordringliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Diversion darin besteht, bei Vorliegen der gesundheitsbezogenen Voraussetzungen von der Strafverfolgung (vorläufig) abzusehen (vgl. die EB zur RV 301 BlgNR XXIII. GP 3, 6, 20 ff.).In einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, SMG 1997 für gegeben erachtet und von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde absieht, ist die Behörde nicht von ihrer - unabhängig davon bestehenden - Verpflichtung nach Paragraph 12, SMG 1997 entbunden, bei konkretem Verdacht auf aktuellen Suchtgiftmissbrauch zu beurteilen, ob der Betroffene gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, und ihn zu diesem Zweck auch zu laden vergleiche Akyürek in Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 12, Rz 13, 22), da das Gesetz diesbezüglich keine Bindung der Bezirksverwaltungsbehörde an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft normiert. Dieser Ansatz entspricht auch dem Konzept des SMG 1997, zu helfen statt zu strafen vergleiche dazu etwa Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 (2009) Paragraph 11, Rz 1). Danach ist es primäre Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erster Instanz, in Form gesundheitsbezogener Maßnahmen zu helfen vergleiche zu den Vorläuferbestimmungen der Paragraphen 11 bis 14 SMG 1997 den zur Suchtgiftgesetznovelle 1980 ergangenen Ausschussbericht, 420 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 2 f.), während die vordringliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Diversion darin besteht, bei Vorliegen der gesundheitsbezogenen Voraussetzungen von der Strafverfolgung (vorläufig) abzusehen vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 301 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 3, 6, 20 ff.).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110099.X01

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten