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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0079 E 30. September 2011 2010/11/0046 E 15. Juli 2011Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs. 3 ÄrzteG 1998 haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind dabei jeweils die Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen (Hinweis Beschluss des OGH vom 23. März 2010, 8 Ob 115/09h). Die Bfin ist als Fachärztin für plastische Chirurgie tätig. Dass dieses Sonderfach eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie (mit-)abdeckt, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch von der Behörde nicht dargelegt. Die Behörde hat auch nicht festgestellt, dass die Bfin gemäß § 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt in einem weiteren Sonderfach berechtigt wäre. Die Behörde hätte daher konkrete Feststellungen zur ärztlichen Berufsberechtigung der Bfin nach § 31 ÄrzteG 1998 zu treffen gehabt. Sollte sich dabei ergeben, dass die von der Bfin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 handelt, weshalb die daraus erzielten Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage nach Abschnitt I der Beitragsordnung einzubeziehen wären.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ÄrzteG 1998 haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind dabei jeweils die Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen (Hinweis Beschluss des OGH vom 23. März 2010, 8 Ob 115/09h). Die Bfin ist als Fachärztin für plastische Chirurgie tätig. Dass dieses Sonderfach eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie (mit-)abdeckt, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch von der Behörde nicht dargelegt. Die Behörde hat auch nicht festgestellt, dass die Bfin gemäß Paragraph 31, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt in einem weiteren Sonderfach berechtigt wäre. Die Behörde hätte daher konkrete Feststellungen zur ärztlichen Berufsberechtigung der Bfin nach Paragraph 31, ÄrzteG 1998 zu treffen gehabt. Sollte sich dabei ergeben, dass die von der Bfin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 handelt, weshalb die daraus erzielten Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage nach Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung einzubeziehen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110002.X06Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016