RS Vwgh 2011/7/15 2009/11/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2011
beobachten
merken

Index

E6J
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

61997CJ0309 Angestelltenbetriebsrat Wiener Gebietskrankenkasse VORAB;
ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §2;
PsychotherapieG §1;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0079 E 30. September 2011 2010/11/0046 E 15. Juli 2011

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Abgrenzungsfrage zwischen ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit kann auf die Legaldefinitionen zurückgegriffen werden, als zwar beide Berufe auf Wissenschaftlichkeit festgelegt sind, nämlich sowohl ärztliche als auch psychotherapeutische Tätigkeit nur auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgen darf. Während aber § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 als Basis für die ärztliche Tätigkeit "medizinisch-wissenschaftliche" Erkenntnisse normiert, verlangt § 1 PsychotherapieG "wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden", die nach einer "allgemeinen und besonderen Ausbildung" bei Ausübung der Psychotherapie angewandt würden. Dies legt nahe, zur Beantwortung der Abgrenzungsfrage zunächst auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet (Hinweis Urteil des EuGH vom 11. Mai 1999, Rs C-309/97, zur Frage, ob unterschiedliche Berufsausbildung unterschiedliche Entlohnungen für psychotherapeutische Leistungen durch Ärzte bzw. durch diplomierte Psychologen rechtfertigen kann).Zur Beantwortung der Abgrenzungsfrage zwischen ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit kann auf die Legaldefinitionen zurückgegriffen werden, als zwar beide Berufe auf Wissenschaftlichkeit festgelegt sind, nämlich sowohl ärztliche als auch psychotherapeutische Tätigkeit nur auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgen darf. Während aber Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 als Basis für die ärztliche Tätigkeit "medizinisch-wissenschaftliche" Erkenntnisse normiert, verlangt Paragraph eins, PsychotherapieG "wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden", die nach einer "allgemeinen und besonderen Ausbildung" bei Ausübung der Psychotherapie angewandt würden. Dies legt nahe, zur Beantwortung der Abgrenzungsfrage zunächst auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet (Hinweis Urteil des EuGH vom 11. Mai 1999, Rs C-309/97, zur Frage, ob unterschiedliche Berufsausbildung unterschiedliche Entlohnungen für psychotherapeutische Leistungen durch Ärzte bzw. durch diplomierte Psychologen rechtfertigen kann).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997CJ0309 Angestelltenbetriebsrat Wiener
Gebietskrankenkasse VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110002.X05

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten