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E6JNorm
61997CJ0309 Angestelltenbetriebsrat Wiener Gebietskrankenkasse VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0079 E 30. September 2011 2010/11/0046 E 15. Juli 2011Rechtssatz
Zur Beantwortung der Abgrenzungsfrage zwischen ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit kann auf die Legaldefinitionen zurückgegriffen werden, als zwar beide Berufe auf Wissenschaftlichkeit festgelegt sind, nämlich sowohl ärztliche als auch psychotherapeutische Tätigkeit nur auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgen darf. Während aber § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 als Basis für die ärztliche Tätigkeit "medizinisch-wissenschaftliche" Erkenntnisse normiert, verlangt § 1 PsychotherapieG "wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden", die nach einer "allgemeinen und besonderen Ausbildung" bei Ausübung der Psychotherapie angewandt würden. Dies legt nahe, zur Beantwortung der Abgrenzungsfrage zunächst auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet (Hinweis Urteil des EuGH vom 11. Mai 1999, Rs C-309/97, zur Frage, ob unterschiedliche Berufsausbildung unterschiedliche Entlohnungen für psychotherapeutische Leistungen durch Ärzte bzw. durch diplomierte Psychologen rechtfertigen kann).Zur Beantwortung der Abgrenzungsfrage zwischen ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit kann auf die Legaldefinitionen zurückgegriffen werden, als zwar beide Berufe auf Wissenschaftlichkeit festgelegt sind, nämlich sowohl ärztliche als auch psychotherapeutische Tätigkeit nur auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgen darf. Während aber Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 als Basis für die ärztliche Tätigkeit "medizinisch-wissenschaftliche" Erkenntnisse normiert, verlangt Paragraph eins, PsychotherapieG "wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden", die nach einer "allgemeinen und besonderen Ausbildung" bei Ausübung der Psychotherapie angewandt würden. Dies legt nahe, zur Beantwortung der Abgrenzungsfrage zunächst auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet (Hinweis Urteil des EuGH vom 11. Mai 1999, Rs C-309/97, zur Frage, ob unterschiedliche Berufsausbildung unterschiedliche Entlohnungen für psychotherapeutische Leistungen durch Ärzte bzw. durch diplomierte Psychologen rechtfertigen kann).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997CJ0309 Angestelltenbetriebsrat WienerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110002.X05Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016