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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0079 E 30. September 2011 2010/11/0046 E 15. Juli 2011Rechtssatz
Auf Basis der beiden Definitionen für die jeweilige Berufsausübung in § 2 ÄrzteG 1998 bzw. § 1 PsychotherapieG ist festzuhalten, dass sich die jeweiligen Tätigkeitsfelder überschneiden können: Nach der Legaldefinition in § 1 PsychotherapieG ("Behandlung von … Verhaltensstörungen und Leidenszuständen") kann Psychotherapie auch Krankenbehandlung sein; die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst (auch) die "Untersuchung auf das Vorliegen … von …psychischen Krankheiten oder Störungen" sowie die "Behandlung solcher Zustände" (§ 2 Abs 2 Z 1, 3 ÄrzteG 1998) und damit Psychotherapie im Sinn des § 1 PsychotherapieG.Auf Basis der beiden Definitionen für die jeweilige Berufsausübung in Paragraph 2, ÄrzteG 1998 bzw. Paragraph eins, PsychotherapieG ist festzuhalten, dass sich die jeweiligen Tätigkeitsfelder überschneiden können: Nach der Legaldefinition in Paragraph eins, PsychotherapieG ("Behandlung von … Verhaltensstörungen und Leidenszuständen") kann Psychotherapie auch Krankenbehandlung sein; die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst (auch) die "Untersuchung auf das Vorliegen … von …psychischen Krankheiten oder Störungen" sowie die "Behandlung solcher Zustände" (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 3, ÄrzteG 1998) und damit Psychotherapie im Sinn des Paragraph eins, PsychotherapieG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110002.X02Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016