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L70718 Spielapparate VorarlbergNorm
B-VG Art10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nur insoweit § 4 Abs. 2 GSpG 1989 für die vom Monopol erfassten Glücksspiele eine Ausnahme vorsieht, kann der Landesgesetzgeber die von ihm für erforderlich erachteten Regelungen zur Abwehr der Gefahren des Glücksspiels treffen (vgl. E 28. März 2000, 99/05/0114). Dieser Kompetenzrechtslage hat auch das Vlbg SpielapparateG im § 1 Abs. 5 erster Satz legcit Rechnung getragen und ausdrücklich angeordnet, dass dieses Gesetz für Ausspielungen, die auf Grund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht gilt, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen.Nur insoweit Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 für die vom Monopol erfassten Glücksspiele eine Ausnahme vorsieht, kann der Landesgesetzgeber die von ihm für erforderlich erachteten Regelungen zur Abwehr der Gefahren des Glücksspiels treffen vergleiche E 28. März 2000, 99/05/0114). Dieser Kompetenzrechtslage hat auch das Vlbg SpielapparateG im Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz legcit Rechnung getragen und ausdrücklich angeordnet, dass dieses Gesetz für Ausspielungen, die auf Grund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht gilt, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020127.X01Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014