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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/02/0100Rechtssatz
Erfolgt die Übermittlung der Anzeige zusammen mit einer Kopie des Verwaltungsstrafaktes an den Vertreter des Beschuldigten, wobei diese Anzeige bereits die mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vorgenommene Präzisierung von Tatort und Tatzeit enthält, so ist die belangte Behörde - ohne dass dadurch eine Auswechslung der Tat bzw. eine Überschreitung der "Sache" erfolgt -
berechtigt, das dem Beschuldigten mit Übermittlung der Aktenkopie als Verfolgungshandlung (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG) vorgeworfene Verhalten in Abänderung der Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses festzustellen (Hinweis E 29. April 2009, 2009/02/0090). berechtigt, das dem Beschuldigten mit Übermittlung der Aktenkopie als Verfolgungshandlung (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG) vorgeworfene Verhalten in Abänderung der Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses festzustellen (Hinweis E 29. April 2009, 2009/02/0090).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020097.X02Im RIS seit
24.08.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011