Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0020 E 25. Februar 2005 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs. 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 zulassen, kommt es weder darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger "sicherer" ist. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu.Bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (Paragraph 93, Absatz 4, erster Satz, erster Teilsatz, StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 zulassen, kommt es weder darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger "sicherer" ist. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020176.X01Im RIS seit
09.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011